Zuschusspflicht Arbeitgeber bei betrieblicher Altersvorsorge

Bei einer Entgeltumwandlung spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen.

Bei Altverträgen greift die Verpflichtung bei bestehenden Verträgen ab dem 01.01.2022. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen nun Prüfen ob bei der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeberzuschuss nun verrechnet oder als zusätzlicher Beitrag in die Versorgung integriert wird.

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